Die NGC-Garantie

Nach Maßgabe der unten stehenden Bedingungen und Beschränkungen gibt NGC in Bezug auf alle Münzen, Marken oder Medaillen (zusammenfassend als „Münzen” bezeichnet), die von NGC bewertet und in einen NGC-Behälter eingekapselt wurden, die folgende Garantie ab:

  • Wir garantieren die Echtheit (mit Ausnahme von NGC-Ancients aus den hier erläuterten Gründen); und
  • wir garantieren in Bezug auf alle Münzen, dass diese nicht überbewertet werden (d.h. nicht höher eingestuft werden als dies nach den NGC-Bewertungsstandards gerechtfertigt ist)

Darüber hinaus wird garantiert, dass handsignierte NGC-Labels („Authentic Hand-Signed”) ein echtes Autogramm der Person aufweisen, die auf dem NGC-Label angegeben ist.

Im Rahmen dieser Garantie umfasst der Begriff „NGC” alle verbundenen Unternehmen von NGC.

BITTE BEACHTEN: DIES IST EINE BESCHRÄNKTE GARANTIE. Durch die Geltendmachung eines Anspruchs im Rahmen dieser Garantie stimmt der Inhaber zu, an alle unten aufgeführten Bedingungen, Einschränkungen und AUSSCHLIESSLICHEN Rechtsmittel gebunden zu sein, und verzichtet auf sein Recht auf alle anderen Rechtsmittel, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtsstreitigkeiten.

Wo Sie einen Garantiefall melden können

Personen mit Wohnsitz in: Garantiegeber: Kontakt
China Festland (mit Ausnahme von Hongkong, Macau und Taiwan, China) NGC Shanghai Business Information Consulting Co., Ltd. („NGC Shanghai”) Unit 1101-41, Shanghai Central Plaza
381 Huaihai Middle Rd.
Shanghai, China 200020
(+86) 400 635 8226
Service@NGCcoin.cn
ngccoin.cn/guarantee
Hongkong, China NGC Hongkong, Ltd. („CCG Hong Kong“) Suite 1208-10, 12/F, Tower 1,
The Gateway, Harbour City,
25 Canton Rd., Tsim Sha Tsui
Kowloon, Hongkong, China
(+852) 2115 3639
Service@NGCcoin.hk
ngccoin.hk/guarantee
Deutschland Siehe * unten Seidlstraße 28
80335 München
+49 (0) 89 550 66 780
Service@NGCcoin.de
ngccoin.de/guarantee
Großbritannien Certified Collectibles Group - International UK Ltd. („CCG UK”) 69 Southampton Row, 2nd Fl.
Bloomsbury
WC1B 4ET
London, United Kingdom
(+44) (0) 20 3968 3848
Service@NGCcoin.uk
ngccoin.uk/guarantee
Allen anderen Ländern Provenance NGC LLC d/b/a Numismatic Guaranty Company („NGC US”) PO Box 4776
Sarasota, FL 34230, USA
(+1) 941 360 3990
Service@NGCcoin.com
ngccoin.com/guarantee

Sämtliche Ansprüche nach dieser NGC-Garantie sind an den jeweiligen Garantiegeber am entsprechend zuständigen Gerichtsstand zu richten.

Meldung eines Garantiefalls: Prüfverfahren

Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, hat der Inhaber einer NGC-zertifizierten Münze (im Folgenden: „Inhaber“), die er für unecht oder überbewertet hält, diese beim Prüfservice von NGC einzureichen. Eine Mitgliedschaft bei NGC ist für eine solche Einreichung nicht erforderlich. Es können jedoch Servicegebühren anfallen.

Zur Vorlage beim Prüfservice hat der Inhaber der Münze dem Garantiegeber sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Kaufnachweis, auf die sich der Anspruch des Inhabers stützt. Stellt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen fest, dass der Inhaber einen Anspruch aus dieser Garantie hat, wird der Garantiegeber wie unten beschrieben Abhilfe schaffen.

Der Garantiegeber ist in allen Fällen verpflichtet, fair und angemessen Abhilfe zu schaffen. Akzeptiert der Inhaber die entsprechende Abhilfemaßnahme nicht, wird die Münze aus dem NGC-Behälter entfernt und an den Inhaber zurückgesendet sowie die Rückzahlung der ursprünglich für die Bewertung der Münze gezahlten Bewertungsgebühren sowie etwaiger angemessener Versandkosten für die Rücksendung der Münze zur Korrektur veranlasst. In keinem Fall wird (i) eine Münze, die als unecht befunden wurde, in einem NGC-Münzbehälter zurückgesendet, (ii) eine Münze, die als überbewertet oder falsch beschrieben befunden wurde, mit einem unrichtigen NGC-Label zurückgesendet, oder (iii) ein als „authentisch handsigniert“ bezeichnetes Label mit einem für unecht befundenen Autogramm zurückgesendet.

Abhilfemaßnahmen für unechte oder überbewertete Münzen: Sollte nach dem alleinigen pflichtgemäßem Ermessen des Garantiegebers (a) die Münze (mit Ausnahme von NGC-Ancients) nicht echt sein oder (b) die korrekte Bewertung niedriger sein als die ursprünglich zugeschriebene, so ist der Garantiegeber zu einer der drei nachfolgend genannten Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Der Garantiegeber wählt eine dieser Maßnahmen nach eigenem Ermessen und die Maßnahmen unterliegen den nachfolgend beschriebenen Beschränkungen. Der aktuelle Marktwert wird nach den jeweils dort beschriebenen und im nachfolgenden Abschnitt „Marktwert“ angegebenen Regeln ausschließlich vom Garantiegeber festgelegt.

  1. Der Garantiegeber kann (a) die Münze an den Inhaber in einer Münzkapsel, die entsprechend mit der neuen (niedrigeren) Bewertung beschriftet ist, zurücksenden, und (b) dem Inhaber den niedrigeren der folgenden Beträge zahlen: (i) die Differenz zwischen dem deklarierten Wert der Münze, wie vom Inhaber auf dem Einreichungsformular für die Erscheinungsprüfung angegeben, und dem aktuellen Marktwert der Münze mit dem neu festgestellten korrekten (niedrigeren) Grad; (ii) der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer korrekt eingestuften Münze in der ursprünglich falschen (höheren) Einstufung und dem aktuellen Marktwert der Münze in der neu festgelegten korrekten (niedrigeren) Einstufung; oder (iii) der Differenz zwischen dem vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag und dem aktuellen Marktwert der Münze mit dem neu festgestellten korrekten (niedrigeren) Grad.
  2. Alternativ kann der Garantiegeber dem Inhaber die Münze abkaufen. Der Garantiegeber bezahlt – je nachdem, welcher Betrag am niedrigsten ist - (i) den deklarierten Wert der Münze, wie vom Inhaber auf dem Einreichungsformular für die Erscheinungsprüfung angegeben; (ii) den Marktwert für eine korrekt bewertete, echte Münze in der ursprünglichen falschen Einstufung; oder (iii) den vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag.
  3. Alternativ kann der Garantiegeber die unechte oder überbewertete Münze behalten und dem Inhaber stattdessen eine gleichwertige, echte Münze mit derselben Bewertung wie der, die der Garantiegeber der Münze ursprünglich zugeordnet hatte, zukommen lassen

Abhilfemaßnahmen bei handsignierten Labels: Kommt der Garantiegeber nach seinem alleinigen pflichtgemäßen Ermessen zu der Auffassung, dass das Autogramm auf dem Label nicht echt ist, bietet der Garantiegeber eine der unten aufgeführten Maßnahmen an: Die Wahl der Abhilfemaßnahme obliegt dem Garantiegeber im alleinigen pflichtgemäßen Ermessen. Die Abhilfemaßnahmen unterliegen den nachstehend beschriebenen weiteren Beschränkungen.

  1. Der Garantiegeber kann dem Inhaber die Münze abkaufen. Der Garantiegeber bezahlt – je nachdem, welcher Betrag am niedrigsten ist - (i) den deklarierten Wert der Münze; (ii) den Marktwert für eine korrekt bewertete, echte Münze, wenn das Autogramm auf dem authentisch handsignierten Label echt wäre; oder (iii) den vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag.
  2. Der Garantiegeber kann die Münze mit einem neuen Label versehen mit derselben Bewertung wie der, die der Garantiegeber der Münze ursprünglich zugeordnet hatte und die ein echtes Autogramm derselben Person auf dem „Authentic Hand-Signed”-Label trägt.
  3. Der Garantiegeber kann die Münze behalten und dem Inhaber stattdessen eine gleichwertige, echte Münze mit derselben Bewertung wie der, die der Garantiegeber der Münze ursprünglich zugeordnet hatte und die ein echtes Autogramm derselben Person auf dem „Authentic Hand-Signed”-Label trägt, zukommen lassen.

Wenn der Garantiegeber in eigenem pflichtgemäßen Ermessen feststellt, dass eine Münze für eine Abhilfemaßnahme in Frage kommt, kann der Inhaber außerdem Quittungen für die Erstattung angemessener Versand- und Versicherungskosten einreichen, die dem Inhaber bei der Vorlage der Münze zum Prüfservice entstanden sind.

Marktwert: Falls und soweit erforderlich legt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen den aktuellen „Marktwert“ der Münze fest, zu dem diese verkauft werden könnte. Der Garantiegeber ermittelt den aktuellen Marktwert einer Münze aufgrund dessen, was nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Garantiegebers als verlässliche Marktinformation betrachtet werden kann. Der Garantiegeber kann tatsächliche Preis- und Verkaufsinformationen verwenden, die ihm zur Verfügung stehen, einschließlich der bei den tatsächlichen bisherigen Verkäufen über die betreffende Münze gezahlten Preise. Diese Informationen müssen jedoch aufgrund des volatilen Charakters des Münzmarkts und von Internetauktionen/-verkäufen sowie der unterschiedlichen Kaufgewohnheiten verschiedener Käufer nicht unbedingt dem korrekten aktuellen Marktwert einer bestimmten Münze entsprechen, der wiederum vom Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird. Bei der Bestimmung des Marktwerts ist der Garantiegeber nicht an die im NGC Price Guide enthaltenen Werte gebunden. Die Berechnung des Marktwerts einer Münze durch den Garantiegeber erfolgt auf der Grundlage eines allgemeinen Exemplars der Münze mit dem ursprünglichen Wert, ohne jegliche Sorten-, Quell- oder Herkunftszuschreibungen.

Wichtige Beschränkungen: Der Zweck der Garantie besteht darin, den Inhaber der Münze wieder in die Lage zu versetzen, in der sich der Inhaber befinden würde, wenn es keinen Fehler bei der Zertifizierung gegeben hätte. In Fällen, in denen der Inhaber auch der ursprüngliche Einreicher der Münze für die Zertifizierung war, dann wird eine allfällige Entschädigung nicht den niedrigeren Wert des deklarierten Wertes der Münze (i) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung für die Zertifizierung oder (ii) zum Zeitpunkt der Vorlage der Münze zum Prüfservice übersteigen. Unter keinen Umständen wird eine Entschädigung in Fällen gezahlt, in welchen dem Inhaber durch den Fehler bei der Zertifizierung oder im Vertrauen auf die Garantie kein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

BEDINGUNGEN UND AUSSCHLÜSSE

  1. Unter die Garantie fallende Münzen: Diese Garantie gilt nur für (a) Münzen, Labels und Medaillen, die in NGC-Münzbehälter eingekapselt sind sowie für (b) GSA Hoard Holder-Münzen und Redfield Hoard Holder-Münzen, die jeweils einzeln in ein manipulationssicheres NGC-Verschlussetikett verpackt sind (gemeinsam als die „Münzen“ bezeichnet).
  2. Mitzertifizierte Münzen: Münzen, die von NGC und Collectibles Authentication Guaranty, LLC („CAG“) mitzertifiziert wurden, sind nur durch die CAG-Garantie abgedeckt, nicht jedoch durch die NGC-Garantie. Ansprüche aus der CAG-Garantie müssen gegenüber CAG in den USA geltend gemacht werden.
  3. Erforderliche Angaben: Zur Erfüllung dieser Garantie ist der Inhaber verpflichtet, Angaben und Dokumente zum Kauf der Münze, einschließlich Kaufdatum und -preis, Verkäufer und Transaktionspreis vorzulegen. Der Inhaber erkennt an, dass sein Unvermögen angeforderte Informationen bereitzustellen, zum Garantieausschluss führt.
  4. Erforderlicher Versuch der Rückabwicklung der Transaktion: Der Inhaber ist außerdem verpflichtet, den Schaden des Inhabers zu mindern und den Versuch zu unternehmen, einen Kauf rückgängig zu machen. Der Inhaber ist ferner verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Verhandlungen zur Rückabwicklung eines Kaufs gescheitert sind. Der Inhaber erkennt an, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Punktes zum Garantieausschluss führt.
  5. Zusammenarbeit mit Versicherungen: Der Inhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantiegebers bei allen durch Versicherungen durchgeführten Ermittlungen oder Schadensregulierungsverfahren uneingeschränkt mitzuwirken. Der Inhaber erkennt an, dass eine Verweigerung der Zusammenarbeit zum Garantieausschluss führt.
  6. Münzkonservierung: Der Garantiegeber kann eine beim Prüfservice eingereichte Münze nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen oder durch ein verbundenes Unternehmen professionell konservieren lassen, wenn dies nach Auffassung des Garantiegebers den Zustand der Münze so verbessern würde, dass er der ursprünglichen Bewertung gerecht wird. Für die im Zusammenhang mit einer Prüfung durchgeführten Konservierungsleistungen fallen für den Inhaber keine Kosten an.
  7. NGC-Münzbehälter: Diese Garantie gilt nicht für Münzen, die aus einem NGC-Münzbehälter entfernt wurden oder falls der eine Münze enthaltende NGC-Münzbehälter beschädigt, entsiegelt, manipuliert oder verändert wurde. Ob dieser Fall zutrifft, stellt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen fest. Darüber hinaus gilt diese Garantie nicht für gefälschte oder manipulierte NGC-Münzbehälter. Mit Ausnahme der oben in Bezug auf GSA Hoard Morgan Dollars-Münzen und Redfield Hoard Holder-Münzen vorgesehenen Bestimmungen sind bewertete Gegenstände, die jedoch nicht in NGC-Halter eingekapselt sind, nicht durch diese Garantie abgedeckt. Hierzu zählen auch Gegenstände, die ein NGC-Fotozertifikat erhalten und solche, die in Münzbehältern des japanischen Finanzministeriums eingekapselt sind.
  8. Unsachgemäße Lagerung: Diese Garantie gilt nicht, falls der Garantiegeber festgestellt, dass eine beim Prüfservice eingereichte Münze niedriger zu bewerten ist als mit der ihr ursprünglich vom Garantiegeber zugeschriebenen Bewertung, weil der NGC-Münzbehälter unsachgemäß gehandhabt oder verändert oder unter unsachgemäßen Bedingungen gelagert wurde. Dies sind unter anderem (aber nicht ausschließlich): extreme Temperaturen, Feuchtigkeit, schädigende Umwelteinflüsse, zu starke Lichtexposition, übermäßige Bewegung oder Vibration oder sonstige Extrembedingungen, wenn sich diese nachteilig auf den Zustand der Münze auswirken können.
  9. Verschlechterung von Münzen: Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Münzen, deren Erscheinungsbild sich mit der Zeit verändert (Verschlechterung) und diese Veränderung für die behauptete Abweichung der zugeordneten Bewertung von der tatsächlich richtigen Bewertung verantwortlich ist. Ob eine Verschlechterung vorliegt, liegt ausschließlich in der pflichtgemäßen Bewertung des Garantiegebers. Es gelten die folgenden speziellen Parameter:
    1. Bei bestimmten Münzen können durch natürliche umweltbedingte Verschlechterung unerwünschte Oberflächenmerkmale hervorgerufen werden, wie beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) Flecken, Trübung, PVC-Reaktion und Korrosion. Flecken können zum Beispiel auf modernen Silbermünzen infolge des Prägevorgangs oder anderer natürlicher Bedingungen entstehen, auf die der Garantiegeber keinen Einfluss hat. Bei einigen Goldmünzen können sich nach der Verkapselung auch rote Flecken bilden. Deshalb gilt diese Garantie nicht für Münzen, die derartige Beeinträchtigungen aufweisen.
    2. Das Erscheinungsbild von Münzen aus Kupfer, Bronze und Kupfer-Nickel-Legierungen kann sich mit der Zeit verändern. Entsprechendes gilt in Bezug auf Kupfer-, Bronze- und Kupfer-Nickelmünzen. Der sich auf die Bewertung der Münze beziehende Teil dieser Garantie wird deshalb nur für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum der Einkapselung der betreffenden Münze gewährt. Das Ablaufdatum des sich auf die Bewertung der Münze beziehenden Teils dieser Garantie kann durch Eingabe der NGC-Zertifizierungsnummer der Münze im Abschnitt „NGC-Zertifizierung überprüfen” auf der NGC-Website (http://ngccoin.com/verify) oder durch Kontaktaufnahme mit dem NGC-Kundendienst in Erfahrung gebracht werden.
    3. Eine Reihe von Ländern gibt Münzen aus, die in ihren Prägestätten im Zuge des Prägevorgangs emailliert, koloriert, bemalt oder mit Hologrammen oder Edelsteinen versehen werden. Die Methoden zur Anbringung dieser zusätzlichen Merkmale variieren. Einige werden lackiert, während andere emailliert werden, um die Farbe zu konservieren. Kolorierte, bemalte, mit Hologrammen versehene und mit Juwelen versehene Münzen können selbst bei sachgemäßer Behandlung vor oder nach der Bewertung und Einkapselung einige oder alle dieser zusätzlichen Eigenschaften einbüßen. Diese zusätzlichen Eigenschaften können abblättern, splittern oder sich ablösen. Diese Bedingungen können durch den Prägevorgang oder andere natürliche Bedingungen auftreten, auf die der Garantiegeber keinen Einfluss hat. Daher kann der Garantiegeber nicht garantieren, dass bei Münzen mit zusätzlichen Eigenschaften die bei der Prägung hinzugefügten Aspekte in vollem Umfang erhalten bleiben oder dass diese Münzen die ihnen zugeschriebene Bewertung behalten.
  10. Verschlechterung antiker Münzen: Manche aus Kupfer hergestellte antike Münzen (einschließlich Silbermünzen mit Kupferlegierung) können eine degenerative Oberflächenbeschaffenheit, die allgemein als „Bronzepest“ bezeichnet wird, aufweisen. Dies ist eine nicht rückgängig zu machende Art der Korrosion, die sich verschlechtern kann, wenn sie unbehandelt bleibt. Während NGC Ancients versuchen wird, keine mit Bronzepest behafteten Münzen zu bewerten oder einzukapseln, ist es aufgrund des ähnlichen Erscheinungsbildes der Bronzepest und der häufig auf antiken Münzen anzutreffenden Inkrustationen möglich, dass NGC Ancients dennoch eine Münze mit Bronzepest bewertet oder einkapselt. Darüber hinaus kann sich die Bronzepest ohne Verschulden von NGC Ancients unvorhersehbar entwickeln, nachdem eine Münze von NGC Ancients bewertet und eingekapselt wurde. Deshalb gilt die NGC-Garantie nicht für NGC-Ancients, die die Bronzepest aufweisen.
  11. Gegenstände, die keine Münzen sind: NGC kann nach eigenem Ermessen bestimmte Gegenstände einkapseln, die nicht als Münzen (wie oben definiert) gelten, z. B. Orden, Auszeichnungen, Anstecknadeln und Abzeichen. Für die Echtheit und die Bewertung solcher Gegenstände wird jedoch KEINE Garantie gegeben.
  12. Rückkauf: Echtheit bedeutet, dass die Münze wie ausgegeben und beschrieben ist. Für Rückkauf, Übertragbarkeit oder Nennwert einer Münze wird von NGC KEINE Garantie gegeben.
  13. Informationen und Zuordnungen Dritter: Für Zuordnungen Dritter(einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen der US-Münzprägeanstalt), darunter Sorten-, Quell- und Herkunftszuschreibungen, wird KEINE Garantie gegeben. Für die Richtigkeit oder Genauigkeit des Ausgabe-/Herstellungsdatums von Medaillen, Medaillons oder Wertmarken wird KEINE Garantie gegeben. NGC wird die Sorten, die sie in ihrer alleinigen, vernünftig ausgeübten Meinung als Hauptsorten betrachtet, als Hauptsorten einstufen, die zum Zeitpunkt der Einstufung der Münze von der jeweiligen Sammlergemeinschaft weithin gesammelt und als legitime Sorten akzeptiert werden. Neue Informationen können dazu führen, dass NGC eine zuvor zugewiesene Zuordnung nicht mehr erkennt, die wiederum nicht durch diese Garantie abgedeckt ist. Darüber hinaus wird nicht garantiert, dass eine bestimmte Sorte oder Bezeichnung immer anerkannt wird, und die Zuordnungsrichtlinien können ohne gesonderte Benachrichtigung geändert werden. Darüber hinaus basiert die Berechnung des Marktwertes einer Münze durch den Garanten auf einem allgemeinen Beispiel der Münze in der ursprünglichen Qualität ohne Sorten-, Quell- und Herkunftszuschreibungen.
  14. Bezeichnungen: Die folgenden Bezeichnungen, einschließlich ihrer Kombinationen, sind Teil der zugeschriebenen Zahlenbewertung im Sinne dieser Garantie: Plus (), Cameo, Ultra Cameo, PL, DPL, BN, RB, RD, 5FS, 6FS, FB, FBL, FH, FT, Matte und Satin. Falls der Garantiegeber einer Münze eine Sonderbezeichnung (wie beispielsweise bei Erstausgaben oder „Early Releases“) oder eine Herkunftsangabe fälschlicherweise zuschreibt, liegt es in der Verantwortung des Inhabers, diese Münze zu Korrekturzwecken wieder zurückzuschicken. Außerdem ist die NGC Star-Kennzeichnung (), die optisch außergewöhnlich ansprechenden Münzen erteilt wird, nicht in dieser Garantie inbegriffen, da optische Attraktivität stets subjektiv ist. Ferner beruht die Berechnung des Marktwertes einer Münze durch den Garantiegeber auf einem allgemeinen Exemplar der Münze bei der ursprünglichen Bewertung, ohne besondere Kennzeichnung oder Herkunftsangabe, außer in Bezug auf die ausdrücklich oben genannten Kennzeichnungen, die als ein Teil der zugewiesenen numerischen Bewertung angesehen werden.
  15. Irrtum oder mechanischer Fehler: Ein Irrtum oder mechanischer Fehler liegt vor, wenn eine Münze mit einer Beschriftung eingekapselt wird, das eine eindeutig falsche Einstufung und/oder Beschreibung angibt. Es ist die Pflicht des Käufers und Verkäufers einer Münze, diese im Hinblick auf den Irrtum zu untersuchen, um diese Münzen zur Korrektur zurückzusenden, wenn dies gerechtfertigt ist. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen feststellt, dass ein Irrtum dazu geführt hat, dass die Münze falsch bewertet oder beschriftet wurde. Auf Anfrage wird jeder Irrtum kostenlos durch Erneuerung der Einkapselung mit einer korrekten Beschriftung behoben.
    NGC-Zertifizierungsschilder mit falschen Angaben zu Daten, Münzzeichen, Bezeichnungen und Münztypen (die jeweils für die Person, die eine Untersuchung von Münze und Schild durchführt, offensichtlich sein müssen) sind als Irrtümer zu betrachten. Beispiele für solche Irrtümer/Fehler sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:
    1. Eine Münze ist auf dem Schild als 1955 Doubled Die Lincoln Cent ausgewiesen, hat jedoch keine Verdoppelung.
    2. Laut Münzschild handelt es sich um einen 1916 Standing Liberty Quarter, die Münze ist jedoch ein 1916 Barber Quarter.
    3. Eine Münze ist als Polierte Platte („Proof“) ausgewiesen, es handelt sich jedoch um eine Kursmünze („Business Strike“) und die Typen sind klar voneinander zu unterscheiden.
    4. Eine Münze wird als 1881-O Morgan Dollar beschrieben, es handelt sich aber um einen 1881-S Morgan Dollar, und das Münzzeichen wurde auf dem Etikett falsch angegeben.
    5. Eine Münze ist als MS 68 eingestuft, hätte aber eigentlich als 58 AU bewertet werden müssen; ein Irrtum in Bezug auf die Klasse, der für Sammler offensichtlich wäre.
    Inhaber und potenzielle Käufer NGC-zertifizierter Münzen werden dazu ermutigt, die NGC-Zertifizierungsnummer der Münze im Abschnitt „Überprüfung der NGC-Zertifizierung“ der NGC-Webseite einzugeben, um die Bewertung und Beschreibung einer Münze zu überprüfen und bei vielen Münzen auch Bilder der Münze zu sehen. Erlangt NGC Kenntnis davon, dass eine Münze mit einem Schild eingekapselt wurde, das Schreibfehler oder „mechanische Fehler“ enthält, so wird der Fehler in den Aufzeichnungen korrigiert und die korrekte Bewertung und/oder Beschreibung für diese Münze bei „Überprüfung der NGC-Zertifizierung“ angezeigt.
  16. NGC-Register: Diese Garantie erstreckt sich nicht auf den Status einer Münze im NGC-Register, einschließlich der Berechtigung zur Aufnahme ins Register oder der vergebenen Punkte. Änderungen im NGC-Register können ohne gesonderte Benachrichtigung vorgenommen werden und es wird weder garantiert, dass eine Münze immer für die Aufnahme in das NGC-Register in Frage kommt, noch wird die Vergabe einer bestimmten Anzahl an Punkten garantiert.
  17. Kenntnis von Fehlern: Wird der Inhaber einer Münze durch NGC darüber unterrichtet, dass die Münze nicht echt ist oder überbewertet wurde, dass das NGC-Schild einen Schreibfehler aufweist oder dass ein Autogramm auf einer Kennzeichnung als „handsigniert“ für unecht befunden wurde, ist es die Pflicht dieses Inhabers, die Münze sofort zurückzusenden. Sendet der Inhaber die Münze nicht unmittelbar nach einer derartigen Mitteilung zurück, (a) gilt diese Garantie nicht länger für diese Münze, (b) kann der Inhaber einem etwaigen Käufer gegenüber wegen Betrugs in die Haftung genommen oder anderweitig auf dem Rechtswege zur Verantwortung gezogen werden, sofern der Inhaber die Münze verkauft, mit ihr handelt oder in sonstiger Weise das Eigentum an ihr überträgt und (c) behält sich der Garantiegeber alle Rechte vor, zur Verfügung stehende Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Käufer und den Einreicher der Münze in Anspruch zu nehmen. Inhaber und potenzielle Käufer NGC-zertifizierter Münzen werden ausdrücklich dazu ermutigt, eine NGC-Zertifizierungsnummer der Münze im Abschnitt „Überprüfung der NGC-Zertifizierung“ der NGC-Webseite einzugeben, um auf Mitteilungen über eventuelle Fehler zu prüfen.

MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN DIESER GARANTIE FESTGELEGTEN GARANTIEN UND VORAUSGESETZT, DASS ZWINGENDE GESETZLICHE GARANTIEN FÜR ALLE LOKALEN ANSPRUCHSBEGEHEN AN EIN VERBUNDENES UNTERNEHMEN VON NGC GELTENDEM LOKALEM RECHT UNTERLIEGEN, LEHNEN NGC UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER KONKLUDENTEN GARANTIEN IN BEZUG AUF NGC, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIEN DER MARKTÜBLICHKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. IN BEZUG AUF DIE VORLIEGENDE GARANTIE HAFTEN NGC ODER SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER DEREN JEWEILIGE MITARBEITER, FÜHRUNGSKRÄFTE, GESCHÄFTSFÜHRER ODER VERTRETER DEM KUNDEN ODER ANDEREN PARTEIEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, FOLGE- ODER SONSTIGE SCHÄDEN, SELBST WENN SIE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WURDEN. VORBEHALTLICH ANDERS LAUTENDER AUSDRÜCKLICHER BESTIMMUNGEN IN DIESER GARANTIE IST DIE GESAMTHAFTUNG VON NGC, SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND DEREN JEWEILIGEN MITARBEITERN, FÜHRUNGSKRÄFTEN, GESCHÄFTSFÜHRERN ODER VERTRETERN GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER DRITTEN, FÜR DEN DER KUNDE MÖGLICHERWEISE HANDELT, AUS JEGLICHEM GRUND, ALLEN HANDLUNGEN, UNTERLASSUNGEN ODER ANDEREN UMSTÄNDEN AUF DENJENIGEN BETRAG BESCHRÄNKT, DER VOM INHABER FÜR DIE BESTELLTEN DIENSTLEISTUNGEN GEZAHLT WURDEN ODER ZU ZAHLEN SIND.

ANWENDBARES RECHT

ANSPRUCHSBERECHTIGTE IM RAHMEN DIESER GARANTIE VERZICHTEN HIERMIT AUF IHR RECHT AUF EIN SCHWURGERICHTSVERFAHREN.

Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Garantie von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Garantiebestimmungen nicht. In diesem Fall sollen die unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen durch wirksame und durchsetzbare ersetzt werden, die dem ursprünglichen Willen von NGC und seinen verbundenen Unternehmen am nächsten kommen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten und anwendbares Recht

Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantie ergeben, erklärt sich der Inhaber wie folgt mit dem ausschließlichen Gerichtsstand einverstanden:

Wohnsitz des Inhabers AUSSCHLIESSLICHER Gerichtsstand
China Festland (mit Ausnahme von Hongkong, Macau und Taiwan, China) Zuständiges Gericht der Volksrepublik China am Sitz von NGC Shanghai
Hongkong, China Zuständiges Gericht in Hongkong am Sitz von CCG Hong Kong
Deutschland Zuständiges deutsches Gericht am Sitz der CCG GmbH ODER Staatsgericht in Sarasota, Florida ODER US-Bezirksgericht für den mittleren Bezirk Floridas
Großbritannien Zuständiges britisches Gericht am Sitz von CCG UK
Alle anderen Länder Staatsgericht in Sarasota, Florida oder das US-Bezirksgericht für den mittleren Bezirk Floridas

Ansprüche, die von einer Person mit Wohnsitz in der VR China im Rahmen dieser Garantie geltend gemacht werden, unterliegen dem Recht der VR China, wie es auf Transaktionen angewendet wird, die vollständig innerhalb der VR China zwischen in der VR China ansässigen Personen stattfinden, und werden entsprechend ausgelegt.

Alle anderen Ansprüche, die im Rahmen dieser Garantie geltend gemacht werden, unterliegen dem materiellen Recht des Staates Florida, USA, ohne Rücksicht auf dessen Rechtswahlprinzipien.

Sprachversionen

Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und der in eine andere Sprache übersetzten Fassung dieser Garantie gilt ausschließlich die englische Fassung.

* Ansprüche von Personen mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Certified Collectibles Group - International GmbH („CCG GmbH”) richten sich zunächst nach dem deutschen gesetzlichen Gewährleistungsrecht („deutsche Garantie“) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist der CCG GmbH nach deutschem Recht ist NGC der Garantiegeber im Rahmen dieser Garantie für Personen mit Wohnsitz in Deutschland; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Forderungen eines Münzbesitzers gegenüber NGC im Rahmen dieser Garantie um den Wert aller zuvor im Rahmen der deutschen Garantie gewährten Rechte verringert wird.

Für die englische Sprachversion, .
For the English version, .

Stand: 6. Februar 2024

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